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Erich Sello:

Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen

 

 

     

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Sello, Erich:
Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen. Geschichte der Justizmorde von 1797 - 1910. Leicht bearbeiteter Nachdruck der Ausgabe Berlin 1911. – Schifferstadt: Gerd Hoffmann Verlag, 2001. 490 Seiten. 34,90 €. (Umschlagtitel: Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen.)
ISBN 3-929349-40-X; 392934940X

 


 

Über das Buch

(Text aus der Einleitung zum Buch - Online-Update 26.8.2008)

 

Richterliche Fehlurteile sind so alt wie die Geschichte des Strafrechts. Die Literatur berichtet seit Jahrhunderten von einer Fülle aufsehenerregender Justizirrtümer, und auch heute noch begehen Gerichte von Zweifeln ungetrübt Justizmorde[1]. So stellte sich in Deutschland 1989 nach sechs Jahren Haft die Unschuld des wegen Mordes verurteilten Michael Mager heraus, nachdem der wahre Täter gestanden hatte.[2] Der nicht geständige angebliche Bankräuber Donald Stellwag mußte eine achtjährige Haftstrafe voll verbüßen bis sich im Anschluß daran die Täterschaft eines Doppelgängers herausstellte.[3] Richard Simmons wurde 2002 nach 8 1/2 Jahren Haft vom Landgericht Münster freigesprochen, nachdem eine DNA-Analyse seine Unschuld erwiesen hatte. Viele Gründe sprechen für die Wahrscheinlichkeit einer Fehlverurteilung des seit siebzehn Jahren im Gefängnis sitzenden Franz-Josef Sträter.[4] In England kam anfangs 2001 nach 27jähriger Haft die Schuldlosigkeit des angeblichen Mörders Stephen Downing ans Licht,[5] und in den USA scheint sich angesichts einer Flut revidierter falscher Todesurteile eine Änderung in der Einstellung zur Todesstrafe anzubahnen.[6] Hier sollen sogar Geschworene noch im Jahr 2000 über die Schuld des Angeklagten durch werfen eines Silberdollars entschieden haben, nachdem sie keine Einigung erzielen konnten.[7] Kein Wunder,daß es mittlerweile  eine eigene Zeitschrift mit dem Titel „Justice: Denied. The Magzine for the wrongly convicted“[8] gibt, die sich mit Fehlurteilen befaßt und in Chicago der erste Kongress der irrtümlich zum Tode Verurteilten stattfand. Von den 75 eingeladenen Rehabilitierten nahmen 32 teil.[9] Dabei verteidigen Gerichte und Staatsanwaltschaften hartnäckig einmal gefällte Urteile und leugnen die Möglichkeit eines Justizmordes: Verurteilte, die während der Haft unbeirrt ihre Unschuld beteuern, werden nicht begnadigt, da die Einsicht zur Tat fehle und Wiederholungsgefahr bestehe. 

Man ahnt, daß die Zahl der Justizirrtümer weitaus höher sein muß, als es die gelegentlich vorkommenden Freisprüche in den seltenen Wiederaufnahmeverfahren glauben lassen könnten – nicht nur in Fällen von lebenslanger Haft oder Todesstrafe, sondern auch bei Verurteilung zu zeitiger Freiheits- oder Geldstrafe. Fachleute halten die Menge der unbekannt bleibenden  Fehlurteile allgemein für bedeutend. Soweit Zahlen genannt werden, handelt es sich hierbei aber entweder um die persönliche Einschätzung des jeweiligen Autors oder um Angaben, die sich an Statistiken über Wiederaufnahmeverfahren oder an Untersuchungsergebnissen hinsichtlich einer begrenzten Anzahl von Strafverfahren orientieren.[10] Einen gewissen Rückschluss auf die Menge der Justizirrtümer kann man auch an Hand von Zahlen der Länder Berlin und Hamburg ziehen: In Berlin erstattete das Land im Jahr 2007 insgesamt 95.000 € Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene Haft, in Hamburg 45.000 €, was bei einem Entschädigungssatz in Höhe von 11 € pro Tag im Jahr 2007 auf 8636 bzw. 4090 Tage fälschlich vollzogene Haft schließen lässt.[13]

Dennoch ist die Öffentlichkeit für die Problematik des Fehlurteils kaum sensibilisiert. Die Gesellschaft reagiert dagegen reflexartig empört, wenn ein Freispruch als ungerechtfertigt oder ein Urteil als zu milde empfunden wird. Ansonsten werden Gerichtsentscheidungen eher teilnahmslos hingenommen. Auch in der juristischen Fachliteratur stößt das Thema, außer einigen Arbeiten zu Spezialthemen, nur wenig auf Interesse. Das Sachregister der Karlsruher juristischen Bibliographie (KJB) verzeichnet unter den Schlagwörtern „Fehlurteil“ und „Justizirrtum“ für 1965-1999 gerade 25 Titel, wovon 17 auf den Zeitraum 1965-1975 entfallen; in der Deutschen Nationalbibliographie finden sich für 1945-2000 lediglich 53 Bücher, davon die meisten belletristischer Art oder Einzelfälle behandelnd.

Angesichts der Brisanz des Themas erscheint die Neuauflage der berühmtesten deutschsprachigen Darstellung[11] von Justizirrtümern von aktueller Bedeutung. Erich Sellos Arbeit „Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen“ gehört auch heute noch zu den Grundlagenwerken der Fehlurteilforschung[12] und sollte eine gewinnbringende und nachdenklich stimmende Pflichtlektüre für jeden Juristen und Kriminalisten sein. In Sellos Buch einigt sich das Talent des Dichters mit dem Wissen des Rechtsgelehrten und den Erfahrungen des Praktikers.[13] Der seinerzeit prominente Berliner Strafverteidiger (*1852 †1912)[14] beweist in seinem spannend zu lesenden Werk anhand einer Fülle zumeist sorgfältig recherchierter und höchst interessanter Vorkommnisse aus der gerichtlichen Praxis des In- und Auslandes, wie leicht trotz vermeintlich eindeutiger Beweislage existenzvernichtende Fehlurteile ergehen können. In einer systematischen Zusammenstellung von mehr als 150 Fällen sichererer oder sehr wahrscheinlicher Fehlurteile zeigt Sello die vielfältigen Erscheinungsformen des Justizirrtums auf und verdeutlicht die ursächlichen Fehlerquellen. Dabei spart der Autor auch nicht an Kritik strafprozessualer Mißstände, wie zum Beispiel die Starrheit des Wiederaufnahmeverfahrens, die Problematik des Laienrichtertums sowie die Fragwürdigkeit der Todesstrafe. Nicht selten fließen in die Darstellung rechtsvergleichende Bemerkungen ein.

Das Buch Sellos ist zeitlos. Es gibt heute kaum etwas grundlegendes zu sagen, was dieser nicht bereits im Jahre 1911 angesprochen hätte. Natürlich befindet sich heute die Wissenschaft auf einem weit höheren Stand als vor einhundert oder zweihundert Jahren. Aber damals wie jetzt spielen immer wieder die selben Unsicherheitsfaktoren eine entscheidende Rolle bei Fehlurteilen: Glaubwürdigkeit, Richtigkeit von Zeugenaussagen, Wiedererkennen, Falschbeschuldigung, Selbstbezichtigung, falsche oder widersprüchliche Gutachten, Zurechnungsfähigkeit, Vorurteil, Einseitigkeit und Übereifer der Ermittler, Suggestion, Einfluß der Öffentlichen Meinung und der Politik oder die Frage der Beweiswürdigung. Der geplante analytische zweite Teil von Sellos Werk konnte wegen dessen frühen Todes leider nicht mehr erscheinen.

Die vorliegende Neuausgabe wurde in verschiedenen Punkten leicht bearbeitet. Zunächst erfolgte eine Vereinheitlichung des Inhaltsverzeichnisses mit den Textüberschriften. Die den einzelnen Punkten des Inhaltsverzeichnisses im Original beigefügten umfangreichen Inhaltszusammenfassungen wurden weggelassen, die Literaturangaben Sellos zumeist bibliographisch überprüft und ergänzt sowie englisch- und französischsprachige Textpassagen ins deutsche übersetzt. Die Fußnoten wurden in der Neuausgabe nummeriert und einige mit „Hrsg.“ gekennzeichnete zusätzliche Anmerkungen des Herausgebers hinzugefügt. Da die Seitenzahlen des Originals nicht mit denen der Neuauflage übereinstimmen, mußte das Sachregister völlig neu erstellt werden. Schließlich erfolgte noch in äußerst geringem Umfang eine Anpassung der Schreibweise an den heutigen Sprachgebrauch.

 


 

VORWORT

(Von Erich Sello)

 

Wer jemals eine der vorliegenden ähnliche Arbeit unternommen hat, kennt ihre Schwierigkeiten und wird gegen ihre unvermeidlichen Mängel Nachsicht üben. Ein solches Buch wird eben niemals fertig, und wer es mit seiner Arbeit ernst nimmt, ist versucht auf jedem Schritt seines Weges in Wagners Klage einzustimmen:

 

Wie schwer sind nicht die Mittel zu erwerben,

Durch die man zu den Quellen steigt,

Und eh‘ man nur den halben Weg erreicht,

Muß wohl ein armer Teufel sterben.

 

Den halben Weg! Welch eine Verwegenheit zu hoffen, daß man auch nur den halben zurücklegen könne! Wie oft hat es bei meinen Vorarbeiten nicht wochen- sondern monatelanger Mühe bedurft, um näheres über einen „Fall“ zu erfahren, den ich irgendwo erwähnt gefunden hatte. Und wie oft war alle Mühe vergeblich. So habe ich eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen, auf die ich aufmerksam ge­worden war, unaufgeklärt und unerwähnt lassen müssen, weil die Bücher, die Aufschluß darüber geben sollten, in keiner der mir zugänglichen öffentlichen Bibliotheken vorhanden waren.

Wie oft hat sich ferner die Spur, der ich folgte, als trügerisch erwiesen. Um nur ein Beispiel anzuführen. In einem ernsten wissenschaftlichen Werk fand ich einen Fall erwähnt, in dem ein Angeklagter von den Geschworenen des Mordes schuldig gesprochen, später aber auf das Gutachten der Ärzte hin wegen Geisteskrankheit außer Verfolgung gesetzt worden sei. Erst nach langen Mühen gelang es mir, den Fall festzustellen und die Gerichtsakten einzusehen. Daraus ergab sich, daß der Angeklagte wegen Totschlags rechtskräftig zu mehreren Jahren Zuchthaus verurteilt und sein auf die Behauptung seiner Unzurechnungsfähigkeit gestützter Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen worden war. Er hat die Strafe ohne Unterbrechung bis jetzt verbüßt.

Endlich will ich nicht verschweigen, daß mir in nicht ganz wenigen Fällen die erbetene Auskunft teils ausdrücklich, teils stillschweigend verweigert worden ist.

Die Gesamtsumme von Zeit, die ich auf solche negative Arbeit habe verwenden müssen, ist beklagenswert groß.

Auf der anderen Seite würde es mir unmöglich gewesen sein, auch nur dieses bescheidene Maß positiver Arbeit zu leisten, wenn ich nicht vielfach bei Kollegen wie bei Nichtkollegen, bei deutschen wie bei außerdeutschen, bereitwillige, eifrige und erfolgreiche Förderung gefunden hätte. Ihnen allen, den gütigen Mitarbeitern an diesem Buche, meinen wärmsten Dank   nicht um meinet- sondern um der Sache willen.

Nicht stark genug kann ich vor allem die werktätige Teilnahme rühmen, die ich bei all den zahlreichen Medizinern gefunden habe, die ich um Rat und Auskunft angehen mußte. Bei nicht einem habe ich vergebens anzuklopfen brauchen und nicht wenige von ihnen haben für meine Arbeit fortdauernd ein überaus reges selbständiges Interesse betätigt, wie es mir zu meiner Enttäuschung gerade bei meinen Spezialberufsgenossen keineswegs überall begegnet ist.

Eines Mannes muß ich hier besonders gedenken. Herr Professor Dr. Heinrich Meisner, Direktor an der hiesigen Königlichen Bibliothek, hat mich bei der nicht immer leichten Beschaffung der erforderlichen Quellenschriften in so gütiger Weise und so unermüdlich unterstützt, daß ich es ihm vornehmlich zu danken habe, wenn ich die Vorarbeiten immerhin so rasch zu einem gewissen Abschluß habe bringen können.

An sie alle, die zahlreichen Freunde und Förderer meiner Arbeit richte ich in der sicheren Hoffnung, keine Fehlbitte zu tun, hiermit die inständige Bitte, daß sie mir auch bei der Fortsetzung meines Werks die hilfreiche Freundeshand nicht versagen möchten. Nur dann würde ich wenigstens auf ein relatives Gelingen hoffen dürfen.

Während der Drucklegung haben sich zahlreiche Nachträge als notwendig erwiesen, die ich der Aufmerksamkeit meiner Leser dringend empfehle. Sie zeigen, daß eine Arbeit wie die vorliegende für immer dazu verurteilt ist, ein Fragment von Fragmenten zu bleiben.

Ein Freund meiner Arbeit, der nicht genannt sein will, hat sich der verdienstlichen Mühe unterzogen, ein umfassendes Inhaltsverzeichnis und Register auszuarbeieten, das die Benutzbarkeit des Buches wesentlich erhöht, und sich dadurch einen dauernden Anspruch auf meiner Leser und meine Dankbarkeit gesichert.

 


 

Inhaltsverzeichnis

VORWORT 11
EINLEITUNG 13
DEUTSCHLAND 21

1. Der Fall Biermann und Genossen (1800) 21
2. Ein Hamburger Fall (Aus der Franzosenzeit) 27
3. Der Fall Justine Heller (1813) 27
4. Der Fall Fonk und Hamacher (1816) 31
5. Ein thüringischer Fall (1819) 37
6. Der Fall Steiner (1821) 38
7. Der Fall Wendt (1830) 48
8. Ein rheinischer Fall (1831) 56
9. Ein sächsischer Fall (1833) 59
10. Ein pommerscher Fall (1834) 64
11. Der Fall Ramcke (1837) 72
12. Der Fall Siegel (1843, 1847) 76
13. Der Fall Seyfert (1852) 81
14. Der Fall Nehring (1853) 84
15. Der Fall Busse-Ziegenmeyer (1854) 95
16. Der Fall Trösken (1859) 103
17. Ein bayrischer Fall (1865) 107
18. Ein ostpreußischer Fall (1870) 108
19. Der Fall Holzapfel (1873) 109
20. Der Fall Döpcke (1878) 113
21. Der Fall Ziethen (1883) 128
22. Ein württembergischer Fall (1883) 157
23. Der Fall Loth (1883) 157
24. Ein ostpreußischer Fall (1893) 162
25. Ein sächsischer Fall (1895) 172
26. Der Fall Tessnow (1898?1901) 173
27. Der Fall Marten (1901) 177
28. Der Fall Lippke (1903) 177
29. 30. Ein sächsischer und ein rheinischer Fall (1904, 1905) 178
31. Der Fall Klein (1907) 180
Todesurteile infolge von Rechtsirrtümern der Gerichte 195
32. Der Fall Tarnow (1795) 195
33. Drei Mörderinnen  (1854) 196
34. Der Fall Rose-Rosahl (1858) 198
35. Ein Thorner Fall (1890) 199
35a. Der Fall Fischer (1825, siehe S. 445) 200

ÖSTERREICH-UNGARN 201

36. Der Fall Braun (1857) 201
37. Ein Fall aus dem Jahre 1874 203
38. Der Fall Schnepf (1876) 204
39. Der Fall Steiner (1878) 204
40. Der Fall Skarke (1877) 206
41. Der Fall Ritter (1881) 210
42. Der Fall Gawenda (1881) 215
43. Der Fall Holzbauer (1884) 217
44. Ein Fall aus dem Jahre 1886 218
45. Der Fall Fedl (1881) 223
46. Der Fall Horváth (1887) 224
47. Der Fall Gietzinger (1898) 226
48. Der Fall Hilsner (1899) 230
49. Der Fall Bratuscha (1900) 237
50. Ein undatierter Fall 239

SCHWEIZ 240

51. Vier Züricher Fälle 240
52. Der Fall K. (18??) 240
53. Ein Berner Fall (1861) 241
54. Der Fall Bolliger (1894) 242

LUXEMBURG 249

55. Der Fall Gillen (1868) 249

ENGLAND 256

56. Sir Fitzroy Kelly’s Fälle 256
57. Alderman Harmers persönliche Erfahrungen 256
58. Des Londoner Sheriffs Wilde siebenmonatliche Amtstätigkeit 257
59. Zwei weitere von Phillips erwähnte Fälle aus 1857 262
60. Der Fall Eliza Fenning (1815) 262
61. Der Fall William Shaw 263
62. Die Fälle des Alfred H. Dymond 263
63. Der Fall Allen (1807) 270
64. Der Fall Bellingham (1812) 272
65. Der Fall Barnett (1828) 272
66. Der Fall Buranelli (1855) 273
67. Der Fall Mallett (1855) 277
68. Der Fall Smethurst (1859) 277
69. Der Fall Gardner (1860) 280
70. Der Fall Townley (1863) 281
71. Der Fall Wright (1863) 281
72. Der Fall Lesari (Pollioni) (1865) 282
73. Der Fall Maguire (1867) 284
74. Der Fall Spines (1870) 285
75. Der Fall Christiane Edmunds (1872) 287
76. Der Fall Diblanc (1872) 290
77. Der Fall Brannagan und Murphy (1879) 291
78. Sonstige englische Fälle 294
79. Die fünf „reasonably doubtful“ Todesurteile Tallacks 295

VEREINIGTE STAATEN VON NORDAMERIKA 297

80. Die Brüder Boorns (1817) 297
81. Ein Fall aus Louisiana (18??) 297
82. Der Fall Wood (1861) 298
83. Der Fall Guiteau (1881) 298
84. Der Fall Czolgosz (1901) 303

FRANKREICH 305

85. Der Fall Lesurques (1796) 305
86. Der Fall Fourey (1808) 321
87. Der Fall Vuillaume (1809) 321
88. Der Fall Fabiani (1810) 322
89. Der Fall Flament (1811) 323
90. Der Fall Jacquemin (l813) 325
91. Der Fall Bourgois (1815) 328
92. Der Fall Galland und Rispal (1817) 331
93. Die Mörder des Fualdès (1817) 332
94. Der Fall Cornu (1818) 338
95. Ein Fall aus 1821 339
96. Der Fall Courraud (1825) 339
97. Der Fall Gaillard (1826) 340
98. Der Fall Dehors (1835) 341
99. Der Fall Filippi (1841) 343
100. Der Fall Sanson (1845) 344
101. Der Fall Lesnier (1847) 345
102. Der Fall Vaux (1851) 351
103. Der Fall Lallemand (1851) 355
104. Der Fall Louarn und Baffet (1854) 356
105. Der Fall Verger (1857) 359
106. Der Fall Reynaud (1861) 365
107. Der Fall Gardin (1861) 366
108. Der Fall Lemaire (1867) 369
109. Ein Fall aus dem Jahre 1875 370
110. Der Fall Borras (1887) 371
111. Der Fall Druaux (1887) 373
112. Der Fall Morand (1888) 376
113. Der Fall Cauvin (1891) 386
114. Der Fall Dreyfus (1894) 388
115. Die Fälle Du Boisaymés 403
116. Die Fälle Laget-Valdesons (1817-1836) 405

BELGIEN 408

118. Drei belgische Fälle (1844–1862) 408

ITALIEN 409

119. Der Fall der Brüder Tolu (184?) 409
120. Der Fall von Botticino (vor 1860) 409
121. Der Fall Locatelli (1861) 410
122. Der Fall Dossena (1874) 410
123. Der Fall Passanante (1878) 411
124. Ein undatierter Fall 413

SCHLUSSBETRACHTUNG 414

125. Der Fall Clauder (1812) 416
126. Der Fall Höllenthal (183?) 417
127. Der Fall Mahr (1890) 418
128. Der Fall Deppe (1900) 418
129. Der Fall Hau (1907) 420
130. Der Fall Jünemann (1910) 420
131. Der Fall Gilardi (1910) 421
132. Der Fall Palmer (1856) 423
133. Der Fall Franz Müller (1864) 423
134. Der Fall „Die Rushtons“ (18??) 424
135. Der Fall Peytel (1839) 425
136. Der Fall Marie Lafarge (1840) 426
137. Der Fall des Bruders Léotade (1847) 427
138. Der Fall Brière (1907) 428
139. Ein Fall von Verwechslung durch die Geschworenen (1910) 429
140. Vier Mordfälle Mittermaiers (1859–1860) 429
Einige Bemerkungen zu den Quellen und zum Verfahrensrecht 431

NACHTRÄGE 442

Zum Fall Fonk und Hamacher (S. 31) 442
Zum Fall Wendt (S. 48) 442
Zum Fall Seyffert (S. 81) 443
Zum Fall Holzapfel (S. 109) 444
Zum Fall Marten (S. 177) 444
Der Fall Fischer (1825, Nr. 35a, S. 200) 445
141. Vier zweifelhafte Todesurteile (1832, 1845) 445
142. Der Fall Begeholdt (1856) 448
143. Der Fall Grömminger (1855) 449
144. Der Fall Betz (1855) 450
145. Der Fall Lincke (1857) 450
146. Ein Beuthener Fall (184?) 451
147. Der Fall Rothe (????) 452
148. Der Fall v. d. Velden (1909) 452
149. Der Fall Breuer (1909, 1910) 454
Zum Fall Bolliger (S. 242) 469
Zum Fall Smethurst (S. 277) 470
Zum Fall Bellingham (S. 272) 470
Zum Fall Guiteau (S. 298) 471
Zum Fall Czolgosz (S. 303) 472
Zum Fall Lesurques (S. 305) 472
Zum Fall Pierre Vaux (S. 351) 473
Zum Fall Verger (S. 359) 473
Zum Fall Passanante (S. 411) 473
Zum Fall des Bruders Léotade (S. 427) 474
150. Der Fall Staps (1809) (Zu  Seite 429) 474
151. Der Fall Luccheni (1898) (Zu Seite 429) 475
152. Der Fall Caserio (1891) (Zu Seite 429) 476
Verurteilungstendenz bei Geschworenen (Zu Seite 437) 478
153. Der Fall Ernst Müller (1910) 479
Zu Friedrich Spee (Zu Seite 15) 480
Zum Fall Lesari (S. 282) 480

SACH- UND PERSONENREGISTER 481

 


 

Leseprobe

 

Der Fall Hilsner (1899)

(Aus: Erich Sello: Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen, Seite 230-236.)

 

Einer der lehrreichsten und zugleich beklagenswertesten Sensationsprozesse der Neuzeit ist der gegen den jüdischen Schustergesellen Leopold Hilsner in den Jahren 1899 und 1900 vor den böhmischen Schwurgerichten in Kuttenberg und Pisek verhandelte Prozeß wegen zweifachen Mordes, der mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zu Todesstrafe endete. Obwohl bisher alle Bemühungen, eine Revision des Prozesses zu erwirken und dem zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigten Hilsner die Freiheit wieder zu verschaffen, erfolglos geblieben sind, wird man bei ruhiger Prüfung vor dem Urteil nicht zurückscheuen dürfen, daß Hilsner auf Grund völlig ungenügender Beweise verurteilt worden ist und daß in ihm ein mindestens im prozessualen Sinne Nichtschuldiger sein Leben im Zuchthaus zu enden bestimmt ist, dessen Schwelle er als Zweiundzwanzigjähriger überschritt. Selten sind in einem Prozesse gleich viel Faktoren suggestiver Massenbetörung – absichtlich und unabsichtlich – am Werke gewesen, die prozessuale Wahrheitsforschung zu erschweren und ihr Ergebnis zu verfälschen, und selten hat die Rechtspflege würdeloser vor dem Haß, der Lüge, der Dummheit die Waffen gestreckt wie in diesem Prozesse, der dazu ausersehen war, die letzten Wochen des neunzehnten Jahrhunderts durch einen der beschämendsten Justizirrtümer zu beflecken.

Der tschechischen Strafrechtspflege des ausgehenden neunzehnten Jahrhunderts war der traurige Ruhm beschieden, zu den Jahrbüchern der Kriminalistik das Musterbeispiel eines Strafprozesses beizusteuern, wie er nicht sein soll, eines Strafprozesses, in dem so gut wie alles geschehen ist, was hätte unterlassen, und so gut wie alles unterlassen ist, was hätte geschehen sollen.

Die meiner Arbeit gesteckten Grenzen verbieten mir, in eine ins einzelne gehende Kritik des gegen Hilsner geübten Verfahrens einzutreten und Punkt für Punkt die Fadenscheinigkeit, ja, Widersinnigkeit der gegen ihn vorgebrachten sogenannten Beweise darzulegen. Leser, die sich näher über den Fall unterrichten wollen – und das sollte kein Kriminalist unterlassen, denn es gibt kaum einen anderen Straffall, der das für die Praxis so wichtige Kapitel von der suggestiven Beeinflussung der Zeugenaussagen so lehrreich illustrierte wie der Hilsnersche – finden das gesamte Material für die Bildung eines selbständigen Urteils in den Schriften von Nußbaum und Masaryk.

Die Geschichte des Falls, wie sie Nußbaum seiner Kritik des Prozesses vorausschickt  ist folgende:

«Am 1. April 1899, dem Tage vor Ostern, wurde dicht an dem Wege von Polna nach dem Dorfe Klein-Wieznitz die neunzehnjährige Häuslerstochter Agnes Hruza mit einer großen Schnittwunde am Halse tat aufgefunden. Der Tat verdächtigt und nach fünftägiger Verhandlung (12. bis 16. September 1899) durch das Schwurgericht in Kuttenberg schuldig befunden wurde der zweiundzwanzigjährige jüdische Schustergeselle Leopold Hilsner. Das Verfahren war von der mehr oder minder deutlich ausgesprochenen Annahme des Ritualmordes  beherrscht; sie schien auch einen gewissen Anhalt in dem Gutachten der Gerichtsärzte zu finden, nach deren Aussage an dem Fundort der angeblich völlig ausgebluteten Leiche nicht genug Blut vorhanden gewesen war. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers Dr. Aurednicek forderte jedoch der Kassationshof in Wien ein Obergutachten der tschechisch-medizinischen Fakultät Prag ein. Nachdem die Fakultät ausgesprochen hatte, daß das Gutachten der Gerichtsärzte unzutreffend sei, vielmehr das aufgefundene Blut dem mutmaßlichen Blutverlust entspreche, hob der Kassationshof das angefochtene Urteil auf und verwies den Prozeß vor das Schwurgericht in Pisek. In dieser erneuten Verhandlung wurde eine weitere Anklage gegen Hilsner erhoben, nämlich wegen Ermordung der Marie Klima, eines Mädchens aus Ober-Wieznitz bei Polna, das seit dem 17. Juli 1898 verschwunden war und der man ein am 27. Oktober 1898 im „Herrschaftlichen Walde“ bei Polna gefundenes Skelett zuschrieb. Diese Anklage stützte sich vornehmlich auf gewisse übereinstimmende Erscheinungen, die der Leichenbefund in dem Falle Hruza und Klima angeblich aufwies und die nach Ansicht der Anklagebehörde den Schluß auf die Identität des Täters oder der Täter gestatteten. Dagegen lehnte der Staatsanwalt in Pisek, hauptsächlich mit Rücksicht auf das Fakultätsgutachten, die Annahme des Ritualmordes mit Entschiedenheit ab und suchte das Motiv für beide Mordtaten nun auf sexuellem Gebiet. Das Beweismaterial war freilich auf den Ritualmord zugeschnitten und die breiten Schichten der Bevölkerung blieben nach wie vor von dem Vorhandensein eines oder vielmehr jetzt zweier derartiger Religionsverbrechen überzeugt. Nach siebzehntätiger Verhandlung sprach das Schwurgericht in Pisek am 14. November 1900 Hilsner der beiden Morde schuldig. Hilsner wurde zum Tode verurteilt, aber zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. Er befindet sich noch gegenwärtig in der Strafanstalt.»

Dieser Ausgang ist dadurch herbeigeführt worden, daß sich eine skrupellose antisemitische Agitation, der jegliches Mittel recht war, sofort nach Auffindung der Leiche der Hruza, des Falles als eines willkommenen Stoffs bemächtigt und durch dauernde methodische Verhetzung die Gemüter der bildungs- und urteilslosen Masse in ein Netz des Wahns, des Hasses und der Selbsttäuschung verstrickt hatte, aus dem es für die zuallermeist den niedrigeren Bevölkerungsschichten angehörigen Zeugen kein Entrinnen gab. Auch hier zeigte es sich deutlich, daß in solchen Fällen die gemeine absichtliche Lüge eine weit geringere Gefahr für die Rechtsfindung bedeutet als der gutgläubige bornierte Fanatismus, der blind und taub gegen alles, was seine Kreise stören könnte, jegliches was er sieht und hört, so umdeutet, wie sein Wahn es ihm befiehlt. Von dieser gegen alle Einwendungen der Logik und der Physik gepanzerten Gemütsverfassung des einzelnen wie der Menge gibt es keine Brücke, die zur Wahrheit zurückführt.

Die Aussagen der Zeugen Cink und Pesak, die im Falle Hruza die wichtigsten Stützen der Anklage gegen Hilsner bildeten, sind schlagende Beispiele der sinn- und seelenbetörenden Macht, die solche Massensuggestion auf den einzelnen ausübt.

Anna Hruza hatte am 29. März um ¼ 6 Uhr die Wohnung der Schneiderin Prchal in Polna verlassen und war an diesem Abend gegen ½ 6 Uhr, offenbar auf dem Nachhausewege nach ihrem unfernen Heimatdorf begriffen, zum letzten Male lebend erblickt worden.

Am 24. April nun meldete sich ein Fuhrmann Cink mit der Angabe, daß er am 29. März, etwa zehn Minuten nach fünf Uhr, in Polna drei Juden, darunter Leopold Hilsner, „wie im Sprunge“ an sich habe vorbei und das Gäßchen, in dem er sich befunden, hinunterlaufen sehen. Er habe sich danach, da er mit Strohabladen beschäftigt gewesen sei, nicht weiter um sie gekümmert. Das erwähnte Gäßchen führt geradewegs zu einem Steg über den Mühlbach und über diesen direkt auf den Weg, den die Hruza bei ihren allabendlichen Heimgängen zu nehmen pflegte. Bei einer um fast drei Wochen späteren Vernehmung – es ist eine ganz typische Erscheinung, daß die Erinnerung solcher Zeugen von Vernehmung zu Vernehmung wächst – behauptete er, daß er den drei jüdischen Burschen von der Höhe seines mit Stroh beladenen Wagens nachgeblickt habe, wie sie ihren Weg jenseits des Mühlbachs eilig fortsetzten. Dabei habe er auf demselben, nach dem Brezinawald – dem spätem Fundort der Leiche – führenden Weg, eine Frauensperson bemerkt, die wegen des gerade beginnenden Regens ihren Rock über den Kopf gezogen gehabt hätte. Die Hruza konnte das nicht gewesen sein, diese hatte Polna erst später verlassen. Aber eine Frau Johanna Vomela aus Klein-Wieznitz war genau um die von Cink angegebene Zeit dieses Weges gegangen, den später auch die Hruza genommen haben muß, hatte aber, wie sie bezeugte, auf dem ganzen Wege den Rock nicht über den Kopf geschlagen, weil es nicht geregnet habe, sondern schönes Wetter gewesen sei. Diese Angabe wurde durch die ombrologischen  Verzeichnisse der Bürgerschule Polna, wonach es an diesem Tage nicht geregnet hatte, und die Bekundung des Zeugen Pesak bestätigt, daß es am 29. März gegen 5 ¼ Uhr ganz besonders schön und klar gewesen sei. Hatte also Cink den Angeklagten und seine beiden Genossen wirklich an demselben Tage an sich vorüberlaufen sehen, wo er kurz nachher eine Frau sich mit dem hochgeschlagenen Rock gegen den beginnenden Regen schirmen sah, so ist dieser Tag nicht der 29. März, nicht der Tag gewesen, an dem die Hruza aus der Zahl der Lebenden verschwand.

Zu dem gleichen unumstößlichen Ergebnis gelangen wir auf folgendem Wege. Unter den drei Juden, die nach Cinks Angabe am 29. März in der Richtung nach dem Brezinawald an ihm vorübergelaufen waren, sollte sich auch ein „hinkender Jude“ befunden haben. Diesen wollte Cink an demselben 29. wiederholt in Gesellschaft eines gewissen Hugo Fried und kurz vor 5 Uhr desselben Tages in Gesellschaft Leopold Hilsners betroffen haben. Hugo Fried aber hatte vom 24. März bis zum 3. April im Humpoletzer Krankenhause gelegen. Kam noch hinzu, daß der Schuhmacher Skareda, der ebenfalls den Angeklagten mit seinen beiden Genossen durch dasselbe Gäßchen in derselben Richtung wie Cink hatte laufen sehen wollen, – er identifizierte übrigens den hinkenden Juden mit Hugo Fried – diesen Vorgang anfänglich auf den 22. März verlegt hatte und sich erst später eines Bessern auf den 29. besann – so schwindet jeder vernünftige Zweifel daran, daß sich der von Cink bezeugte Vorgang, durch den Hilsner in eine so verdächtige zeitliche und räumliche Nähe zu dem vermutlichen Zeitpunkt und dem Orte der Ermordung der Hruza gerückt wurde, entweder gar nicht oder an einem andern Tage als dem verhängnisvollen 29. zugetragen hat und hiermit zu einem für die Tat wie für die Täterschaft völlig belanglosem Ereignis wird.

Erst in der Kuttenberger Verhandlung – bei seiner früheren Vernehmung hatte er nichts davon bekundet – gab der Schneider Joseph Strnad an, daß auch er am 29. März um 5 Uhr nachmittags den Angeklagten mit seinen beiden Genossen in Polna habe laufen sehen, aber nicht das erwähnte Gäßchen hinunter nach dem Mühlbachsteg zu, sondern in einem mindestens zehn Minuten entfernten Stadtteil; sie seien zum Bräuhaus hinaufgelaufen und geradezu in dessen Tor hinein gesprungen. Cinks und Strnads Ortsangaben waren nicht miteinander zu vereinigen; ebenso widersprachen sie einander in bezug auf die Kleidung, die Hilsner bei den von ihnen wahrgenommenen Vorgängen getragen hätte.

War es danach nichts mit den Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten um die vermutliche Zeit der Tat auf dem Wege nach dem vermutlichen Tatort  gesehen haben wollten, so war ebensowenig mit der Aussage des Kleinbürgers Peter Pesak anzufangen, der sich erst nach Erhebung der Anklage mit einer Aussage meldete, die, wenn sie richtig war, den Streit über die Schuld ohne weiteres zu Hilsners Ungunsten entschieden hätte. Denn er wollte glauben machen, daß er den Angeklagten an dem kritischen Tage um 5 ¼ Uhr in der Gegend, wo später die Leiche gefunden wurde, unter Umständen beobachtet habe, die ihn in die allerdirekteste und verdächtigste Beziehung zu der Mordtat setzten. Pesak erschien im August, also mehr als vier Monate nach Auffindung der Leiche, vor Gericht und gab folgende überraschende Aussage zu Protokoll:

Am 29. März sei er, gerade als es vom Turm fünf Uhr geschlagen habe, von dem am Ende der Stadt wohnenden Tischler Vecera weggegangen. Ungefähr eine Viertelstunde Weges hinter Polna habe er seine Notdurft verrichtet und dabei auf den Brezinawald geschaut. Am Rande des Waldes habe er nun in unmittelbarer Nähe des spätem Fundortes der Leiche einen Menschen von schlanker Gestalt in grauem Anzuge gesehen, der, die rechte Hand auf einen weißen Stock gestützt, nach der Stadt geschaut habe.  In diesem Menschen habe er bestimmt den Hilsner erkannt; er fügte ausdrücklich hinzu: „Auch nach der Gestalt und den Körperbewegungen habe ich Hilsner gut erkannt.“ Nach mehreren Minuten, während deren er seine Beobachtungen fortgesetzt, habe sich Hilsner „auf militärische Art umgedreht“ und sei mit dem in der Mitte gefaßten Stock fuchtelnd, „wie es immer seine Gewohnheit gewesen sei“, in den Jungwald gegangen. Dort habe nun der Zeuge in einer Vertiefung zwei dunkel gekleidete Männer mit Hüten auf den Köpfen bemerkt. Sie seien dicker gewesen als Hilsner und hätten älter ausgesehen als er. Der eine habe einen abgetragenen, der andere einen besseren Anzug auf dem Leibe gehabt. Ins Gesicht habe er ihnen nicht gesehen, da sie unbeweglich hinter einem Bäumchen gestanden hätten, aber er würde sie noch jetzt wiedererkennen. Hilsner sei zu ihnen gegangen – im ganzen etwa zehn bis zwölf Schritt – und habe mit ihnen gesprochen.

In welcher Weise Pesak zu erklären versucht hat, daß er mit dieser Wahrnehmung erst nach Monaten hervortrat, wie er bemüht war, die allzu groben Unwahrscheinlichkeiten seiner Aussage abzuschwächen, wie schlecht er dann im allgemeinen bei der mit ihm an Ort und Stelle abgehaltenen Sehprobe bestanden hat und wie sich dann gleichwohl ärztliche „Sachverständige“ fanden, die an die optische Möglichkeit der von ihm behaupteten Wahrnehmungen glaubten, ist psychologisch ungemein lehrreich. Für unsern Zweck genügt, um diese Aussage völlig auszuschalten, die Tatsache, daß die Entfernung von Pesaks Standpunkt bis zu dem des vermeintlichen Hilsner 676 m betrug.
Nach der bekannten Vincentschen Regel kann man mit normalem Auge jemand, den man genau kennt und dessen Aussehen auffällig und leicht erkennbar ist, bei Tageslicht höchstens in einer Entfernung von 100 bis 150 m erkennen.

Von Nußbaum veranlaßt, hat der bekannte Augenarzt, Universitätsprofessor Dr. Silex in Berlin, sorgfältige, wissenschaftlich angeordnete Versuche angestellt, deren Ergebnis er, wie folgt, zusammenfaßt:

„Auf Grund der angestellten Versuche, bei der Art ihrer Anordnung, bei der herrschenden besten Tagesbeleuchtung, bei der Verwendung von Menschen mit übernormaler, die des Pesak weit übertreffender Sehschärfe, erkläre ich mit vollster Bestimmtheit, daß es für Menschen mit normaler oder selbst erheblich übernormaler Sehschärfe ganz unmöglich ist, in einer Distanz von 676 m einen andern, selbst wohlbekannten, Menschen zu erkennen. Für Pesak gilt dies um so mehr, als nach seiner Angabe der Himmel am Tage der Beobachtung (29. März 1899) völlig klar war. Denn da der Brezinawald von seinem Standpunkt aus nach Westen liegt, mußte Pesak mit Rücksicht auf die in Frage kommende Tageszeit in erheblichem Maße durch die Sonne geblendet werden, zumal im Hinblick darauf, daß er seiner Angabe nach während eines Zeitraumes von 8-10 Minuten unausgesetzt seine Beobachtungen anstellte.“

Es bedarf deshalb keines Hinweises darauf, daß Pesaks Aussage in mehreren Einzelheiten geradezu ins Groteske verläuft, so wenn er erkannt haben will, daß Hilsners Genossen älter gewesen seien als dieser, daß der eine davon einen abgetragenen, der andere einen bessern Anzug getragen habe und daß er sie beide noch jetzt wieder erkennen werde.

Die sonstigen im Falle Hruza gegen Hilsner ins Feld geführten Indizien treten an Bedeutung so sehr hinter den Aussagen des Pesak und der Cinkschen Zeugengruppe zurück, daß sie alle zusammen nicht einmal einen Verdacht der Täterschaft gegen ihn gerechtfertigt haben würden. Selbst wenn sie allesamt bewiesen gewesen wären. Aber die meisten der hierher gehörigen Bekundungen kennzeichnen sich selber ohne weiteres als freie Ausgeburten der erhitzten Zeugenphantasie, wie sie uns bei allen derartigen Sensationsprozessen als wucherndes Unkraut auf Schritt und Tritt begegnen. Mehrere darunter waren so handgreiflich töricht, daß selbst die Staatsanwaltschaft, die sonst so geneigt war, alles zu glauben, was der stets geschäftige Altweiberklatsch und die unsinnigste Indizienriecherei zuungunsten Hilsners zusammenschleppten, sie mit schweigender Verachtung bei Seite liegen ließ.

Wenden wir uns jetzt zu dem Falle Klima, bei dessen Kritik ich mich noch kürzer fassen darf.
Die dreiundzwanzigjährige Dienstmagd Marie Klima hatte am Sonntag, den 17. Juli 1898, gegen ½ 8 Uhr früh ihr 3 ½  km nordwestlich von Polna gelegenes Heimatdorf Ober-Wieznitz in der Richtung nach Polna verlassen, um dort die Messe zu hören. Seitdem war sie verschollen.

Am 27. Oktober 1898 wurde in einem Walde eine halbe Stunde nördlich von Polna unter Moos, Riesig und Zweigen ein menschliches Skelett aufgefunden, in dem man an mancherlei, freilich nicht unbedingt überzeugenden, Einzelheiten das der Marie Klima vor sich zu haben meinte. Weder an dem Skelett noch an den dazu gehörigen Kleiderresten waren sichere Spuren einer gewaltsamen Tötung nachzuweisen. Gleichwohl lag der Verdacht einer solchen nah. Indes blieben die nach verschiedenen Richtungen angestellten Nachforschungen ohne jeden Erfolg.

Ein Verdacht gegen Hilsner entstand erst im Verlauf der durch den Fall Hruza entfesselten antisemitischen Agitation, und dieser verstärkte sich, dank des nunmehr von allen Seiten herbeiströmenden Belastungsmaterials, anscheinend dergestalt, daß Hilsner auch wegen dieses Verbrechens angeklagt und vor die Piseker Geschworenen gestellt werden konnte, als ihnen der Kassationshof den Fall Hruza zur erneuten Aburteilung überwiesen hatte.

Es fand sich jetzt nach Jahresfrist und mehr denn Jahresfrist eine Anzahl von Zeugen, die Hilsner und die Klima am 17. Juli 1898, dem Tage ihres Verschwindens, an den verschiedensten Orten und zu verschiedenen Zeiten, ja in verschiedenen Kleidungen beisammen gesehen haben wollten. Als der erste unter ihnen der uns vom Falle Hruza her bekannte Zeuge Cink. Er wurde freilich diesmal bei weitem durch den Schustergesellen Anton Lang ausgestochen. Dieser bekundete: Er habe am 17. Juli 1898 abends den Angeklagten und die Klima in dem aus dem Brezinawald zurückkehrenden Festzuge des Polnaer sozialistischen Arbeitervereins beisammen gesehen. Beide seien dann in der Nähe eines Gasthofes verschwunden; er habe ein bis zwei Stunden auf sie gewartet und sie sich dann in der Gesellschaft von vier Juden, die er einzeln namhaft machte, unter allerlei verdächtigen Reden in der Richtung nach dem Wege hin entfernen sehen, unweit dessen später die Leiche der Klima gefunden wurde. Hilsner sei neben der Klima gegangen und habe die linke Hand auf ihrer Schulter gehabt. Selbst der Staatsanwaltschaft war dies denn doch zu stark und sie wagte nicht, diese Aussage – wenigstens geradezu – als Stütze der Anklage zu verwerten.

Fiel aber Langs Aussage hinweg, so mochten die andern Zeugen immerhin Recht haben – aber was bewies es denn für die Ermordung der Klima durch Hilsner, wenn man beide in der Tat im Laufe des 17. Juli mehrfach frei und öffentlich beieinander gesehen hatte?

Indes auch diese Zeugen hatten sich geirrt; denn Hilsner war am 17. Juli gar nicht in Polna gewesen, hatte sich vielmehr in dem 17 km entfernten Iglau  aufgehalten, dort von der jüdischen Gemeinde ein in deren Armenbuch auch dem Datum nach vermerktes Almosen erhalten und am Nachmittage die unverehelichte Michalek aufgesucht und ihr Grüße von ihrem Geliebten Cerwinka überbracht. Daß auch dies am 17. Juli geschehen war, ließ sich nicht mit Fug bezweifeln. Der Besuch war sicher an einem Sonntag erfolgt; denn wochentags nachmittags war die Michalek in der Fabrik beschäftigt. Hilsner war in der fraglichen Zeit auf Wanderschaft gewesen und am 21. Juli nach Polna heimgekehrt. Vor dieser Zeit konnte nach den amtlichen Eintragungen in seinem Wanderbuch für einen Sonntagsbesuch in Iglau nur der 17. in Betracht kommen, an dem er ja auch tatsächlich dort gewesen war. Erst in seinem Schlußplädoyer stellte der Staatsanwalt die Vermutung auf, Hilsners Besuch bei der Michalek könne am 24. erfolgt sein. Aber Hilsner hatte schon bei anderer früherer Gelegenheit behauptet, daß er am 24. eine gewisse Benesch in Saar besucht habe, und niemand hatte auch nur versucht, diese Angabe zu bestreiten, geschweige denn zu widerlegen.

Die Grüße, die Hilsner an dem fraglichen Sonntag an die Michalek ausrichtete, hatte ihm Cerwinka aufgetragen, als sie sich am 9. Juli in Triesch in Mähren trennten. Hilsner hatte damals geäußert, daß er von dort aus über Iglau nach Polna zurückwandern wolle. Ist es glaublich, daß Hilsner bei seiner tatsächlichen Anwesenheit in Iglau am 17. die Grüße nicht ausgerichtet und dafür am Sonntag darauf eigens zu diesem Zweck einen besondern Ausflug nach Iglau, hin und zurück 34 km, unternommen haben sollte? Den Sonntagsbesuch bei der Michalek vom 17., wo Hilsner tatsächlich in Iglau gewesen ist, auf den 24. zu verschieben, obwohl niemand etwas davon weiß, daß Hilsner gleich am nächsten Sonntag wieder dorthin gereist sei, widerstreitet allen gesunden Beweisgrundsätzen, und man wird dem, der in einer Mordsache zuungunsten des Angeklagten solche Vermutungen wagt, den Vorwurf der Frivolität kaum ersparen können.

Daß Hilsner der Ermordung der Agnes Hruza und der Marie Klima nicht entfernt überführt, ja, daß er in dem einen wie in dem andern Falle des Verbrechens nicht einmal verdächtig ist, scheint mir nach alledem Tatsache zu sein, und zwar eine Tatsache, die einen der schwärzesten Schatten auf die Rechts- und Kulturgeschichte des ausgehenden neunzehnten Jahrhunderts wirft.

 


 

Der Fall Bratuscha (1900)

(Aus: Erich Sello: Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen, Seite 237-239.)

 

Zu den merkwürdigsten Fällen der Neuzeit zählt der des vermeintlichen Menschenfressers Franz Bratuscha, dessen Geschichte uns in den Mitteilungen des mit der Sache amtlich befaßten Staatsanwalts Dr. Nemanitsch  und des Professors Hans Gross  aktengetreu überliefert ist. Ich folge der Schilderung von Groß.

Am 16. April 1900 verschwand die 1888 geborene Johanna Bratuscha aus ihrer Heimat; ihr Vater, der Winzer Franz Bratuscha, machte hiervon bei der Gendarmerie Anzeige, welche dann vergebliche Nachforschungen nach dem Kind anstellte.

Einige Zeit darauf entnahm Franz Bratuscha einer Zeitungsnotiz, daß man bei Spielfeld in einer Hütte die Leiche eines unbekannten Mädchens gefunden habe. Er schrieb zuerst an den Pfarrer von Spielfeld, begab sich selbst dahin und erklärte nach den ihm gegebenen Beschreibungen, daß das gefundene Mädchen sein verschwundene Kind sein müsse. Man zeigte ihm die rückbehaltenen Kleider des Mädchens, er erkannte sie als die seines Kindes und erklärte, er habe den Stoff zu den Kleidern selbst gekauft und sei bereit, Reste davon dem Gericht zu senden. Hierauf wurden ihm die Kleider ausgefolgt; er nahm sie mit sich. Hiermit schien die Sache beendet. Der Gendarmeriewachtmeister behielt sie aber doch im Auge, weil er erfahren hatte, daß auch ein zweites Kind, die 1891 geborene uneheliche Tochter der Therese Holz in St. Leonhard bei Marburg, verschwunden sei. Die Th. Holz erklärte auf Befragen, das Kind sei bei einem Bauer in Wildon, ihr unbekannten Namens, in Dienst.

Der Gendarm erreichte am 29. März 1901 von der Holz das Geständnis, daß sie ihr krankes Kind ausgesetzt habe (bei der Hauptverhandlung gestand sie, es erwürgt zu haben). Es konnte nun sichergestellt werden, daß das in Spielfeld tot gefundene Kind das der Therese Holz war und es mußte somit die durch Bratuscha erfolgte Anerkennung falsch sein. Diese war, wie erwähnt, hauptsächlich auf Grund der vorgewiesenen Kleider erfolgt, sie bleibt aber unter den obwaltenden Verhältnissen doch auffallend genug. Darauf, daß die beiden Kinder drei Jahre auseinander waren, daß also die Kleider verschiedener Größe gewesen sein werden, soll kein Gewicht gelegt werden, da unter Umständen der Unterschied verschwinden kann; wohl aber muß bedacht werden, daß Bratuscha die Kleider seines Kindes gekannt haben muß. Er lebte in grenzenloser Armut, sein Kind wird also keine Auswahl von Kleidern gehabt haben, und außerdem berief er sich bei der Agnoszierung auf solche Einzelheiten, daß nur absichtlich falsche Angabe angenommen werden kann. Und hätte er sich doch getäuscht, so ist dies bei seiner Frau, der Mutter des verschwundenen Kindes, geradezu ausgeschlossen.

Als nun festgestellt war, daß das in Spielfeld gefundene Kind nicht das des Bratuscha sei, nahm ihm die Gendarmerie die Kleider wieder ab. Bratuscha erschien bei dem Gendarmeriewachtmeister und benahm sich so auffallend, daß dieser sofort in seiner Behausung eine Durchsuchung vornahm. Er fand noch Kleider, angeblich dem verschwundenen Kind gehörig, glaubte an ihnen Blutspuren zu entdecken, und als er den Bratuscha zur Rede stellte und Auskunft über den Verbleib des Kindes verlangte, gestand dieser, daß er sein Kind erwürgt habe. Dieses Geständnis wiederholte er dann: vor dem Bezirksgericht in Pettau, dem Untersuchungsrichter, dem Schwurgericht und nach der Verurteilung vor dem Vorsitzenden der Verhandlung. Er ließ sich auch aus freien Stücken dem Untersuchungsrichter vorführen und ergänzte freiwillig seine Angaben dahin, daß er auch Teile des Kindes gegessen habe; er habe das Kind in elendem Zustande im Wald gefunden, es mit den Händen erwürgt und die Leiche verborgen. Abends habe er diese heimgebracht, sie mit Hilfe seiner Frau mit einem Messer zerstückelt und im Ofen verbrannt. Einige Stücke habe er von den Oberschenkeln abgeschnitten, auf einem irdenen Teller gebraten und gegessen; er habe gelesen, daß wilde Völker Menschenfleisch essen und „davon nicht sterben“.  Die Knochen habe er auf den Mist geworfen.

In der Voruntersuchung wurde alles unternommen, um für die Angaben Bratuschas objektive Grundlagen zu finden; namentlich wurden die Nachforschungen nach dem verschollenen Kind fortgesetzt; es wurde eine Haussuchung vorgenommen, auf dem Düngerhaufen wurden Knochen gefunden, aber als Tierknochen erkannt. Die Blutflecken auf den Kleidern des Kindes wurden sachverständig nicht untersucht.

Bratuschas Frau hatte ihre Mitwirkung bei dem Zerstückeln des Leichnams und dem Verbrennen desselben anfangs zugegeben, dann geleugnet und nach Ablegung einer Beichte wieder eingeräumt. Auch nach der Verhandlung – die vor dem Schwurgericht in Marburg a.d. Drau stattfand – als Bratuscha schon zum Tode verurteilt war (er wurde später zu lebenslangem, schwerem Kerker begnadigt) erklärte er zu Protokoll: Alles, was er über seine Schuld und die seiner Frau gesagt habe, sei „die volle und reine Wahrheit“. Frau Bratuscha wurde wegen Vorschubleistung (Hilfe bei Beseitigung der Leiche) zu 3 Jahren schweren Kerkers verurteilt.

So war nunmehr die Sache rechtskräftig beendet, als im August 1903 die Anzeige einging, beim Bezirksgericht Gurkfeld in Krain sei eine Diebin in Haft, die anfangs einen falschen Namen angegeben habe, jetzt aber zugestehe, daß sie die verschwundene Johanna Bratuscha sei. Selbstverständlich wurden sofort genaue Erhebungen gepflogen, die schließlich alle Zweifel beseitigten: Das geständigermaßen ermordete, verbrannte, zum Teile von ihrem eigenen Vater verzehrte Mädchen lebte. Während diese letztgenannten Identitätserhebungen im Zuge waren, und man in Marburg darüber noch nichts Bestimmtes wußte, hatte Bratuscha dem Staatsanwalt in der Strafanstalt gesagt, er habe von der Auffindung seiner Tochter gehört: „Für diesen Fall“ bitte er um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Staatsanwalt erklärte dies für selbstverständlich, fügte aber bei, was denn zu geschehen hätte, wenn sich das Gerücht nicht bewahrheitete und das Mädchen nicht die Tochter Bratuschas sei? Dieser gab darauf die Antwort: „Dann soll alles beim alten bleiben.“ Auch die Mithäftlinge des Bratuscha hatten erfahren, daß seine angeblich ermordete Tochter gefunden worden sei; sie bemerkten an ihm aber weder Aufregung noch Freude, er war in seinem Benehmen völlig unverändert, und als ihn die Gefangenen fragten, was er denn zu tun gedenke, sagte er ruhig: „Die Gendarmen haben mich hergebracht, sie sollen mich auch wieder fortbringen“.

Bratuscha wurde auf Grund des § 360 Österr. StPO freigesprochen. Er behauptete, der Gendarm habe ihm zuerst das Geständnis erpreßt, und dann habe er sich gedacht: „Ein Mann – ein Wort“ und habe deshalb das einmal abgelegte Geständnis nicht zurückgenommen.

Schon in dem ersten mit der Verurteilung endenden Verfahren hatte sich das Gericht selbstverständlich mit der Frage nach Bratuschas Zurechnungsfähigkeit beschäftigt. Nemanitsch bemerkt hierzu:

„Bratuscha wird als äußerst intelligenter Mensch geschildert und ist nach dem Ausspruch der Gerichtsärzte geistig vollkommen normal. Derselbe hat diese Qualität auch durch die Schlauheit bewiesen, mit welcher er den Leichenfund in Spielfeld für sich ausbeutete“.

Nach seiner Freisprechung gewann die Frage erneutes psychiatrisches Interesse. Von ihrer Beantwortung hing es ab, ob Bratuscha nunmehr wegen Verleumdung seiner Frau zu bestrafen sei, die er der Teilnahme an der Zerstückelung ihres Kindes bezichtigt hatte.

Die mit der Untersuchung seines Geisteszustandes betrauten Professoren Kratter und Zingerle in Graz erstatteten nach sorgfältiger Beobachtung ihr Gutachten dahin, Bratuscha habe sich während des ersten Verfahrens in einem Zustande gestörter Geistestätigkeit befunden, der noch andauere; seine falschen Angaben stünden damit in direktem Zusammenhang und seien nicht bewußte Lüge, sondern Erinnerungsfälschungen.



Rezensionen

„Ein außerordentlich interessantes und wertvolles Buch ist es, mit dem uns hier der berühmte Berliner Verteidiger beschenkt hat, ein Buch, das sich fast wie ein Roman liest.“
Albert Hellwig in: Zeitschrift für Sozialwissenschaft N.F. 3. 1912, 224-225

„Die Lektüre versetzt in Spannung, Aufregung; man kombiniert während des Lesens, zieht seine Schlüsse, sieht das Ende voraus. In Sellos Buch einigt sich das Talent des Dichters mit dem Wissen des Rechtsgelehrten und den Erfahrungen des Praktikers.“
Alfred Amschl in: Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik Bd. 45. 1912, 81-88

„Sellos Buch ist eine außerordentlich dankenswerte Leistung. Sie hält dem Richter einen Spiegel vor, in dem die Unzulänglichkeit menschlichen Urteilens in erschreckend grellem Lichte erscheint. Sie läßt zugleich die Fehlerquellen des einzelnen Fehlspruches erkennen und damit sehr häufig den Weg zur Vermeidung ähnlicher.“
Karl v. Lilienthal in: Deutsche Juristenzeitung Jg. 16. 1911, 1399

 „… Heute möchte ich insbesondere auf das Buch des Italieners Rebaudi, der Franzosen Lailler und Vonoven, des Deutschen Sello verweisen. Ich bin gewiß, daß mich das Studium der beiden letzten Bücher zum Gegner der Todesstrafe gemacht haben würde, wenn ich bis dahin ihr Anhänger gewesen wäre. So überzeugend wirkt diese Dokumentensammlung gerichtlicher Irrtümer, so stark ist der Eindruck menschlicher Unsicherheit gerade in Fällen, in denen ein Menschenleben auf dem Spiel steht. Ich bin überzeugt, daß insbesondere Sellos inhaltsreiche Ausführungen eine Wirkung auf jeden ausüben werden, der sich unbefangen ihrem Studium hingibt …“
Moritz Liepmann: Die Todesstrafe. Ein Gutachten. – Berlin 1912, 137-138

Kein Staat der Welt verbürgt sich dafür, daß seinen Richtern keine fehlerhaften Todesurteile unterlaufen. Und kein Staat der Welt könnte es: Die Fehlerquellen sprudeln zu mächtig. Sie aufzuzählen und mit Beispielen zu belegen, ist nur im Rahmen besonderer Darstellungen möglich ... Die berühmteste deutschsprachige ist die des Verteidigers Erich Sello, die 1911 unter dem Titel „Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen“ erschien.
Kurt Rossa in: Todesstrafen. Ihre Wirklichkeit in drei Jahrtausenden. (1966, 226-227) (1979, 258-259)

Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen. Unter diesem Titel erscheint in R. v. Deckers Verlag, G. Schenck, Berlin, der erste Teil eines groß angelegten Werkes von Justizrat Dr. Erich Sello, das, wie schon dieser erste Band erweist, eine wertvolle Bereicherung der deutschen krimina-listischen Literatur darstellen wird. Sello hat sich nicht nur als einer der geschicktesten Verteidiger, als Meister des gesprochenen Worts, sondern auch bereits als Schriftsteller einen Namen gemacht. Mehrfach hat er schon in Schriften, Essays und Aufsätzen Streiflichter auf bemerkenswerte Fragen des Strafrechts und Strafprozesses geworfen und bei seinen Veröffentlichungen eine glänzende Darstellungsweise, tiefe Fachkenntnisse und große Belesenheit gezeigt. Daneben ließ er in seinen Musestunden seinen Geist in den Gefilden der Dichtkunst wandeln und hat die Früchte seiner lyrischen Begabung in zwei Bänden Gedichten auf dem Büchermarkt niedergelegt.
Bei seiner neuen Veröffentlichung handelt es sich um ein fachwissenschaftliches Werk ersten Ranges, um eine Arbeit, deren Erledigung ihrem Verfasser auf der Seele brennt. Er zieht in seiner Untersuchung über die Justizirrtümer und ihre Ursachen eine Art Fazit seines beruflichen Lebens, er selbst spricht von ihr als von einer Art Abschluß seiner Verteidigerlaufbahn (S. 2). Mit seinem Bnche will er eine systematisch geordnete Sammlung von Fällen aus der praktischen Erfahrung des Rechtslebens bieten, bei denen der Justizirrtum in seinen mannigfachen tatsächlichen Erscheinungs-formen und zugleich die Fehlerquellen, aus denen er entspringt, aufgezeigt werden sollen (S. 2). Ein solches Buch eines solchen Autors muß allgemein mit Spannung zur Hand genommen werden.
In dem soeben erschienenen ersten starken Bande von über 500 Seiten bespricht Sello über 200 Kriminalfälle in historischer Reihenfolge aus Deutschland, Österreich, Ungarn, der Schweiz, Luxemburg, England, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Belgien und Italien. Er beschränkt sich dabei fast durchweg auf die Erzählung solcher Fälle, in denen die schwersten Strafen, die der Staat verhängen kann – Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe – seiner An-sicht nach zu Unrecht verhängt worden sind. Die Wiedergabe und kritische Besprechung dieser Fälle, deren zeitlicher Ausgangspunkt der berühmteste Justizmord des achtzehnten Jahrhunderts in Frankreich, der Fall Lesurques (1796) darstellt, soll vornehmlich eine Quellensammlung sein und als auf der Erfahrung beruhende Grundlage für den zweiten systematischen Teil dienen. In klarer, plastischer, oft glänzender Schreibweise erzählt Sello von den Opfern irdischer Kurzsichtigkeit und menschlichen Irrens, von düstern Bildern aus dem Gebiet der Rechtspflege der Kulturstaaten. Er hat dabei überall die rechte Mitte zu halten gesucht zwischen allzu großer Ausführlichkeit und allzu aphoristischer Kurze (S. 8). Dies ist ihm durchweg gelungen. Seine Fälle beruhen vielfach auf au-thentischer, nicht selten auf aktenmäßiger Grundlage. Er hat sie mühsam aus älteren und neueren Sammlungen von Strafrechtsfällen, aus den wenigen älteren Büchern, die wir in Deutschland über solche besitzen und aus der zahlreicheren Literatur des Auslands – aus juristischen Zeitschriften und medizinischen Fachschriften zusammengetragen. Die hieraus gewonnenen Funde hat er durch eigene Entdeckungen ergänzt oder um solche vermehrt. Er hat sich auch zuweilen auf private Mit-teilungen von Verteidigern und Ärzten stützen können. Die „negative Arbeit“, die er auf das müh-same Aufsuchen von Material verwandt hat, war, wie der Verfasser etwas bitter bemerkt (S. XXIV), beklagenswert groß.
Friedreichs Blätter für gerichtliche Medicin und Sanitätspolizei Jg. 62. 1911, 471-472

Der bekannte, kürzlich verstorbene Berliner Verteidiger Sello widmete das vorliegende Werk dem Schöpfer der heutigen Kriminalistik H. Groß. Es wird dies alle, die die Bedeutung von H. Groß auf diesem Gebiet kennen, mit Freude erfüllen, denn ein würdigeres Buch konnte ihm nicht gewidmet werden.
Im ersten Band befaßt sich der Verf. mit der Todesstrafe und dem lebenslänglichen Zuchthaus in richterlichen fehlsprüchen neuerer Zeit. „Denkt an den armen Bäckergesellen“, jene Worte, die ein Abgesandter des venezianischen Senats jedesmal, wenn es sich um eine Anklage auf Tod und Leben handelte, den Richtern zurufen mußte, um heilsamen Schrecken in ihrem Gewissen wachzurufen, damit sie nicht einen Unschuldigen zum Galgen führten, ruft Sello gewissermaßen mit seinen zahlreichen Fällen von Justizirrtümern den Richtern auch unserer Zeit zu. Kein Vorwurf liegt darin, d a r f auch nicht darin liegen! Sello kannte und wir alle kennen vollauf die unendlichen Schwierigkeiten, die schwere Verantwortung, die das Richteramt in sich schließt, und wissen das unermüdliche Streben deutscher Richter nach Klarheit und Wahrheit zu schätzen! Was Sello bringt, ist nur ein Beweis für die alte Wahrheit: Irren ist menschlich! Es irrt der Mensch, so lang er strebt!
In der Einleitung spricht Verf. davon, den Justizirrtum zu behandeln, wie der Arzt Krankheitsfälle feststellt, ihre Symptome studiert und ihren Ursachen nachforscht, um sie heilen zu lernen. Und er hat dies, wie ein sorgsamer Arzt, mit unendlichem Fleiß, mit unendlicher Gewissenhaftigkeit durchgeführt. Er ist mühsame Pfade gegangen, hat manche verlorene Steigung überwinden müssen, bis er das Werk zu einem Ganzen sich fügen sah. Erfreulich ist es, daß sich unser Stand ihm so bereitwillig zur Verfügung stellte, ihm in seinen diagnostischen Suchen und Prüfen zu unterstützen. Sello will in seinem Werk nicht durch Suggestion wirken; ieder kann sich durch die sachlichgenauen Aktenangaben selbst ein Bild machen, ob seine, d.i. Sellos Auffassung die richtige ist. Genaue Quellenangaben gestatten weiter zu forschen. Es ist erklärlich, daß es der gewandte Verteidiger, bei seinem vielseitigen Wissen, verstanden hat, die Fälle dem Leser juristisch mund-gerecht vorzusetzen, befreit von komplizierendem Beiwerk; bewunderungswürdig ist es aber, wie er sie psychologisch und psychiatrisch analysiert! Es sind zum Teil reine Krankengeschichten, die er aus dem großen Aktenmaterial zusammengestellt hat.
Mit seinen Forschungen geht Verf. nicht über 1797 zurück; er hat also eine Anzahl Justizmorde, wie den des Jean Cales nicht berücksichtigt; weiter rückwärts wollte er auch nicht forschen, um, wie er selbst sagt, den Boden der Aktualität nicht unter den Füßen zu verlieren; seine Sanlmlung macht auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit; diese ist bei der Menge ausländischen Stoffes auch unmöglich; immerhin ist die Zahl seiner Fälle eine sehr große, weit über 150, aus Deutschland, Österreich?Ungarn, der Schweiz, England, Luxemburg, Frankreich usf. Sind schon richterliche Fehlsprüche bei Verhandlungen, wo es sich um die Ver-nichtung von physischer und bürgerlicherExistenz handelt, so erschreckend häufig, wo doch jeder mit noch ängstlicherer Sorafalt prüft, wägt, und nochmals wägt, ehe er richtet, wieviel mehr wird es Justizirrtümer geringerer Tragweite geben, ohne damit irgend iemand einen Vorwurf machen zu wollen und zu können; denn nochmals: Irren ist menschlich.
Aus der vorliegenden Sammlung kann auch heute noch viel gelernt werden, wo wir nicht mehr durch Martern Geständnisse erpressen. Die alten zu Rechtsirrtümern führenden.Fehlerquellen sind auch heute noch vorhanden und trüben das rechte Urteil.
Diese Behauptung zu beweisen, setzte sich der Verf. in dem von ihm angekündigten zweiten Band zum Ziel; er hoffte, daß die Erkennung der Quellen dieser skizzierten Irrtümer Mittel zeitige, sie zu unterdrücken; ehe er soweit kam, ging er heim. Hoffentlich bleiben aber seine diesbezüglichen Vorarbeiten nicht vergessen liegen! Mögen sie einen Vollender finden.
Heinicke in: Psychiatrisch-Neurologische Wochenschrift Jg. 15. 1913/13, 266-267.

Der berühmte Berliner Verteidiger und vorurteilslos um sich blickende Jurist hat hier als erster eine systematische Zusammenstellung von 153 sicheren oder sehr wahrscheinlichen Justizirrtümern aus den letzten 100 Jahren, hauptsächlich aus Deutschland und Frankreich, zusammengestellt, von denen er selbst sagt, daß sie gewiß nur ein Minimum darstellen. Es ist ein tiefes Weh, was den Leser bei der Lektüre der darin entrollten menschlichen Schwächen überkommt. Da finden wir unter den Angeklagten eine Menge von ausgesprochenen oder sehr wahrscheinlichen Geisteskranken und Psychopathen, die den Psychiater speziell interessie-ren werden. Verschiedene Irrseinsformen sind vertreten: klassische Querulanten (Steiner, Nehring, Verger), Epileptiker, Hysteriker usw. passieren da Revue. Wir sehen, wie einerseits nur relativ selten psychiatrische Gutachten erhoben wurden, öfter der Richter verächtlich über sie hinwegging, Gutachter sich gegenseitig widersprachen usw. Aber auch die Psychologie der Zeugen und Richtenden ist hochinteressant. Wir sehen den geringen Wert der Zeugenaussagen, sogar der eigenen Geständnisse und Selbstanzeigen, die Voreingenommenheit, sogar Leichtfertigkeit mancher Richter und Geschworenen und wie schwer es ist, eine Wiederaufnahme zu erwirken, da die Juristen nur sehr ungern vom einmal gefällten Urteile abgehen. Vor allem tritt uns drohend die Macht der Suggestion in ihren mannigfachen Erscheinungen, besonders als Massensuggestion, entgegen. Mit Recht hält Verf. wenig von den Geschworenen. Unter dem Eindrucke dieser furchtbaren Anklagen möchte man allerdinge die Todesstrafe abgeschafft wissen, da sicher auch heute noch Justizmorde möglich sind. Trotzdem werden sie immer seltener werden, wenn bei jeder Anklage auf Mord eine psychiatrische Expertise verlangt werden muß, meint Ref.
Näcke in: Neurologisches Zentralblatt Jg. 31, 1912, 1116-1117.

 

Sellos Buch, das in jahrelanger, bisweilen sehr mühsamer Arbeit zustande kam, ist eine außerordentlich dankenswerte Leistung. Sie hält dem Richter einen Spiegel vor, in dem die Unzuläng-lichkeit menschlichen Urteilens in erschreckend grellem Lichte erscheint. Sie läßt zugleich die Fehlerquellen des einzelnen Fehlspruches erkennen und damit sehr häufig den Weg zur Vermeidung ähnlicher. Eine gründliche Verarbeitung des mit großer Vorsicht und ängstlicher Vermeidung jeder Sensationshascherei gesammelten reichhaltigen Stoffes aus allen Kulturländern wäre eine für Psychologen und Juristen gleich reizvolle Arbeit. Hoffentlich schreibt uns Sello selbst bald eine umfassende Psychologie des richterlichen Irrtums. Als handgreifliche Ergebnisse drängen sich jedem Leser auf, daß die Fehlsprüche zurückzuführen sind bald auf Verkennung psychiatrischer Wahrheiten, bald auf Überschätzung der Beweiskraft eines Geständnisses oder eines einzelnen Verdachtsgrundes, bald freilich auch auf falsche Zeugenaussagen. Diese richten natürlich das meiste Unheil an auch bei sonst vorsichtigen Richtern. Das einzige Mittel zur Beseitigung dieser Schäden ist neben der selbstverständlichen Pflicht größter Genauigkeit bei der Untersuchung die schärfere Betonung des Indizienbeweises, nicht im Sinne der alten Schule, sondern im Lichte der modernen Kriminalistik. Es ist deshalb nicht nur eine wohlverdiente Huldigung, sondern zugleich Aufstellung eines Programms, daß das Buch Hans Groß gewidmet ist. Zweierlei ferner ergibt sich mit Sicherheit aus Sellos Sammlung: einmal, daß es den Verhältnissen nicht entspricht, die Möglichkeit eines Irrtums als Gegengrund gegen die Todesstrafe gering zu schätzen und ferner, daß die Schwurgerichte weit davon entfernt sind, einen Schutzwall gegen die Verurteilung Unschuldiger zu bilden.
v. Lilienthal in: Deutsche Juristenzeitung Jg. 16. 1911, 1399.

 

Mit Bangen habe ich das umfangreiche Buch zu lesen begonnen, mit einiger Erleichterung es aus der Hand gelegt. Die Resultate sind so schlimm nicht, als ich bfürchtet hatte. Wenn in einem Gebite das von mehr als 90 Millionen Menschen bewohnt wird, im Laufe von vielen Jahrzehnten nicht weit, weit mehr Engleisungen der Justiz vorkommen, als Sello nachgewiesen hat, dann ist di Betriebsgefahr der Justiz eine sehr geringe ...

 

Löffler, Karl in: Österreichische Zeitschrift für Strafrecht 1912, S. 183-192.

 


 

Zum Autor

Erich Sello kam am 29. Februar 1852 auf Sanssouci bei Potsdam als Sohn des königlichen Oberhofgärtners Emil Ludwig Walther Sello zur Welt. Seine Familie konnte auf eine lange, ununterbrochene Tradition als königliche Hofgärtner zurückblicken. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft wurde Sello ein bekannter und gesuchter Strafverteidiger in Berlin. Den hervorragenden Ruf begründete er besonders durch seine erfolgreiche Verteidigertätigkeit im Neustettiner Synagogenbrandprozeß 1883/84.

Bekannt wurden unter anderem auch die Fälle der Frau Behr in Zoppot, die ihren eigenen Sohn ermordet haben sollte oder der Fall des wegen Meineids verhafteten Kriminalkommissars von Tausch. Im Jahr 1900 verteidigte er den wegen Sittlichkeitsvergehen an Minderjährigen angeklagten Berliner Bankier August Sternberg. 1907/09 vertrat Sello in einem pikanten Beleidigungsprozeß den Berliner Stadtkommandanten Graf Kuno v. Moltke gegen den mit Sello befreundeten Zeitungsverleger Maximilian Harden, der dem deutschen Diplomaten Fürst Philipp Eulenburg-Hertefeld sowie dem Berliner Polizeipräsidenten v. Richthofen homosexuelles Empfinden unterstellt und einen unheilvollen Einfluß dieser „Hofkamarilla“ auf den Deutschen Kaiser beklagt hatte. 1910 verteidigte Sello erfolgreich eine Nymphomanin, Herta Antonie Schönebeck, die Frau des Allensteiner Majors Gustav von Schönebeck, die ihren Liebhaber den Hauptmann Hugo v. Göben dazu getrieben hatte, den eigenen Ehemann umzubringen. Weiter vertrat Sello den Schriftsteller Karl May in einem Privatklageverfahren wegen Beleidigung gegen den Journalisten Rudolf Lebius

Sellos berufliches Engagement trug ihm aber auch Anfeindungen ein. Bei der Verteidigung Sternbergs wurde er durch Justiz und Presse der Begünstigung und des unsauberen Verhaltens verdächtigt, weil er sich rückhaltlos für den seiner Meinung nach juristisch unschuldigen Angeklagten einsetzte. Diese kompromißlose Haltung trug ihm erhebliche Rufschädigung und Verfolgung ein, und schließlich legte er die Verteidigung nieder.

Aus Sellos Ehe mit Lilly Rembe gingen drei Kinder hervor. Neben seiner Verteidigerlaufbahn übte er von 1881 bis 1884 ein Mandat als Reichstagsabgeordneter für die Liberale Vereinigung aus. Ferner war Sello ein hervorragender Literatur- und Shakespearekenner, Kunstsammler und Dichter. Eine Biographie Sellos nebst Verzeichnis seiner Schriften ist enthalten in dem Buch "Der Prozeß um den Brand der Synagoge in Neustettin."

Erich Sello starb nach vermeintlicher Besserung am 9. Dezember 1912 an Diabetes und Nierenleiden im Alter von 60 Jahren in Berlin.

 

Vgl. auch:

 

Hoffmann, Gerd: Der Prozeß um den Brand der Synagoge in Neustettin. Antisemitismus in Deutschland ausgangs des 19. Jahrhunderts. Mit einer Einführungsbibliographie und biobibliographischen Anmerkungen zu Ernst Henrici, Hermann Makower, Erich Sello. - Schifferstadt, Hoffmann 1998. 329 S. 978-3-929349-30-6.

 

Erich Sello (Wikipedia)

Erich Sello (Kurzbiographie der "Familienstiftung Hofgärtner Hermann Sello")

 


 

Quellen und Materialien

 

 


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