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Rezension
von Dr. jur. Thomas Schulteis LL.M
Aus: Langobarden-Brief. Sommersemester 2015. – Bayreuth: K.D.St.V. Langobardia München zu Bayreuth im CV (95444 Bayreuth, Bürgerreuther Str. 31). Ausg. 1/2015, März, S. 62-63. (Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Verfassers.)
Unter einer Bibliographie versteht man gemeinhin ein eigenständiges Verzeichnis von Literatur- und Quellennachweisen; sie erleichtert bzw. ermöglicht überhaupt erst eine fundierte wissenschaftliche Ausarbeitung eines Themas, da sie auf diese Weise vielfach erst den (ersten) Zugang zu weiterführender Literatur verschafft.
Das vorliegende Werk NJBJ, gemeinsam verfasst von Bbr. Dr. Raimund-Ekkehard Walter, Gerd Hoffmann und Ralph Lansky, ist eine Bibliographie von Bibliographien. Dabei konzentriert es sich auf Rechtsbibliographien, während es Allgemeinbibliographien, für die es bereits andere Nachschlagewerke im Markt gibt, nicht berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht setzt es die zwischen 1987 und 1999 erschienene dreibändige Veröffentlichung von Lansky „Bibliographisches Handbuch der Rechts- und Verwaltungswissenschaften (BHRV)“ fort.
Inhaltlich ist das – durchweg zweisprachig in deutscher und englischer Sprache verfasste – Werk auf erster Ebene regional gegliedert: Kapitel A befasst sich mit Bibliographien, die auf mehrere Regionen ausgerichtet sind; Kapitel B konzentriert sich auf den anglo-amerikanischen und den Commonwealth-Rechtsraum, Kapitel C auf den Orient und Kapital D auf Europa (unterteilt nach Staaten), ehe in den Kapiteln E bis H die Regionen Afrika, Asien, Australien/Ozeanien und Amerika folgen. Diese jeweils regional ausgerichteten Kapitel sind sodann untergliedert in Gattungen von Literaturnachweisen (z.B. „Bibliographische Einführungen“, „Abgeschlossene sowie Laufende Bibliographien“, Zeitschriften, Personalbibliographien, Gesetzes- und Entscheidungs-Fundstellennachweise) und in rechtsthematisch ausgerichtete Literaturnachweise (z.B. Rechtsgeschichte, Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht; Religiöse Rechte incl. Kirchenrecht).
Blickt man exemplarisch in den – mit 49 Seiten naturgemäß umfangsreichsten – deutschen Raum (S. 109ff.), so entdeckt der Leser sogleich eine Vielzahl an Werken, deren vielversprechende Titel bereits die Neugier auf mehr weckt, wie z.B. „Juristische Zeitschriften – Die neuen Medien des 18.-20. Jahrhunderts“ (Michael Stolleis), „Rechtsvergleicher – verkannt, vergessen, verdrängt“ (Cbr. Bernhard Großfeld [Wf]) oder „Die großen Juristen des Sauerlands“ (MdB Patrick Sensburg). Die meisten Literaturnachweise versehen die drei Autoren mit einer kurzen inhaltlichen Skizzierung sowie sogar mit der Signatur aus jenen führenden Bibliotheken Deutschlands, in denen das jeweils angesprochene Werk erhältlich ist. Insofern ermöglicht NJBI dem Leser, über diese Signaturen auf die erwähnten Werke geradezu „durchzugreifen“.
Freilich wirft NJBI auch die grundlegende Frage auf, ob man in Zeiten von Google, wikipedia und internetbasierten (Recherche-)Datenbanken noch eine Bibliographie in „klassischer“ Buchform benötigt (die „Kapitulation“ des mehrbändigen Brockhaus-Lexikons lässt grüßen). Die Autoren haben sich mutig dieser Frage gestellt und sie – zum Glück für den Leser – bejaht. Denn anders als Google oder „das Internet“ hat eine derartige Bibliographie „Ewigkeitswert“. Auch in 100 und mehr Jahren verfügt sein Besitzer mittels NJBI immer noch über einen Zugang zu den darin aufgeführten Literaturnachweisen. Auch wenn der Inhalt eines derartigen Druckwerks damit naturgemäß statisch ist, besteht bei NJBI – anders als bei Internetbibliographien – nicht das Risiko, dass Werke und Bibliographien schlichtweg nicht mehr auffindbar oder verschollen sind, weil man – vereinfacht gesprochen – unter dem „Internet-Link“ den Hinweis „file not found“ erhält, oder gar das Werk „im Zuge von Datei-/EDV-Systemumstellungen verloren ging“. Dies gilt umso mehr, als dass sich NJBI auch mit Bibliographien aus Regionen befasst, deren Werke vermutlich allenfalls nur ansatzweise in Internetbibliographien erfasst sind (z.B. zu den Staaten Tibet, Vietnam, Haiti, Turks- und Caicosinseln). Allein schon deshalb ist den Herausgebern um Bbr. Walter zu gratulieren – sowohl zur ihrer mutigen Entscheidung für eine derartige gedruckte Bibliographie als auch zu dem nun im Handel erhältlichen Ergebnis ihrer mutigen Entscheidung! Der kundige Leser dürfte sowohl den mit dieser Bibliographie verbundenen Fleiß der Autoren als auch freilich deren Inhalt rasch zu schätzen wissen. (ThSch)
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